BGH - Urteil vom 12.10.1989
VII ZR 303/88
Normen:
HOAI § 7 Abs. 3 §§ 9 103 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 101
ZfBR 1990, 64
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, LG Oldenburg, vom 26.10.1988vom 23.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 103/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4154/87

Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer beim Architektenhonorar

BGH, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen VII ZR 303/88

DRsp Nr. 2002/5311

Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer beim Architektenhonorar

1. Die pauschal abgerechneten Nebenkosten stehen dem Architekten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI nicht zu, wenn die Parteien die Nebenkostenpauschale nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. 2. Die nach § 9 HOAI a.F. erforderliche Vereinbarung über die Erstattung der Umsatzsteuer ist nur wirksam, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich getroffen worden ist

Normenkette:

HOAI § 7 Abs. 3 §§ 9 103 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar einschließlich pauschalierter Nebenkosten und Mehrwertsteuer aus mündlich abgeschlossenen Architektenverträgen. Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1985 übernahm die Klägerin von ihrer Mutter, der Alleinerbin ihres am 26. Dezember 1984 verstorbenen Mannes, dessen als Einzelunternehmen geführtes Architektenbüro mit allen Aktiva und Passiva.