OLG Köln - Urteil vom 23.02.2005
11 U 76/04
Normen:
BGB § 631 § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 152
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 95/00

Nebenvertragliche Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, die das Bauwerk betreffen

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 11 U 76/04

DRsp Nr. 2005/5572

Nebenvertragliche Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, die das Bauwerk betreffen

Den Werkunternehmer trifft die werkvertragliche Nebenpflicht, das Werk betreffende Unterlagen, an deren Erhalt der Besteller ein berechtigtes Interesse hat, an diesen herauszugeben. Das gilt jedoch nicht, wenn der Besteller dem Unternehmer den Auftrag entzogen hat und das Werk durch einen anderen Unternehmer hat vollenden lassen. In diesem Falle obliegt die Verpflichtung zur Herausgabe dem Unternehmer, der den Auftrag fortgeführt und vollendet hat. Etwas anderes kann nur für Unterlagen gelten, die ein selbständiges Teilgewerk betreffen, das der Unternehmer bis zum Entzug des Auftrages bereits erstellt hat.

Normenkette:

BGB § 631 § 242 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a) Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

I. Die im wesentlichen zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Im einzelnen gilt folgendes: