BVerwG - Beschluss vom 02.06.2005
4 BN 19.05
Normen:
BauGB § 214; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 69 Nr. 61
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2456/03

Neuerlicher Antrag auf Normenkontrolle nach Behebung des zunächst festgestellten Planmangels

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 4 BN 19.05

DRsp Nr. 2005/9676

Neuerlicher Antrag auf Normenkontrolle nach Behebung des zunächst festgestellten Planmangels

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hindert einen Antragsteller nicht, nach der Behebung des im Normenkontrollverfahren festgestellten Mangels in einem ergänzenden Verfahren erneut Normenkontrollklage zu erheben.

Normenkette:

BauGB § 214; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.