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Zu § 11 Abs. 2 HOAI 1996Beurteilungsspielraum bei Honorarzonenvereinbarung

OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2015 - 24 U 136/12; BGH, Beschl. v. 25.06.2015 - VII ZR 35/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2015, 552

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

inwieweit den Parteien eines Architektenvertrags ein Beurteilungsspielraum bei der Honorarzonenvereinbarung zusteht, der bei der Beurteilung einer Mindestsatzunterschreitung zu berücksichtigen ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Auch wenn ein Bauvorhaben mit 27,0 Punkten zu bewerten und somit unter Zugrundelegung der Punktetabelle gemäß § 11 Abs. 2 HOAI 1996 in die bei 27 Punkten beginnende Honorarzone IV einzuordnen ist, rechtfertigt das allein noch keine Nachberechnung des Honorars auf der Grundlage von Honorarzone IV (Mindestsatz). Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vorliegt, ist ein den Parteien einzuräumender Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, der eine Abweichung von ein bis zwei Bewertungspunkten zulässt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: