Neueste Rechtsprechung

Zu §§ 314, 631, 649 BGBAbrechnung eines Pauschalvertrags nach Kündigung

OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2015 - 24 U 56/10 IBR 2015, 350

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie ein Pauschalvertrag nach einer Kündigung abzurechnen ist, wenn der Auftragnehmer den Vertrag auf der Basis nur überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz, gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet.