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Zu § 649 Satz 2 BGB; § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/BKündigung des Bauvertrags - Wagnis keine ersparte Aufwendung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2015 - 5 U 53/14IBR 2015, 538; NJW Spezial 2015, Heft 19, 590

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob bei einem gekündigten Bauvertrag ein kalkuliertes Wagnis neben dem Gewinn eine ersparte Aufwendung darstellt, die sich der Auftragnehmer anrechnen lassen muss.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Wird ein Bauvertrag vom Auftraggeber "frei" gekündigt und verlangt der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, muss er sich einen von ihm allgemein einkalkulierten Risikozuschlag (Wagnis) nicht als erspart anrechnen lassen (Abweichung von BGH IBR 1998, 50)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Mit Urteil vom 30.01.1997 (IBR 1998, 50) hat der BGH entschieden, dass wenn ein Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fordert, er einen von ihm einkalkulierten Risikozuschlag gesondert ausweisen muss. Diesen Risikozuschlag muss er sich als erspart anrechnen lassen, soweit das Risiko sich (aufgrund der Kündigung des Vertrags) nicht verwirklichen kann.