Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin 1995 mit Installationsarbeiten zu einem Pauschalfestpreis von 2.887.906,85 DM. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wurden teilweise von der Klägerin nicht erbracht. Die Beklagte hat deshalb die Schlußrechnungen der Klägerin um 160.812,97 DM gekürzt. Die Parteien streiten in der Revision um die Berechtigung dieses Abzugs.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|