BGH - Urteil vom 29.04.1999
VII ZR 248/98
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; VOB/B § 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 2 Nr. 4 Anwendungsbereich 1
BauR 1999, 1021
DB 1999, 1547
MDR 1999, 992
NJW 1999, 2661
WM 1999, 1527
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Nichtausführung eines Teils der vereinbarten Leistung beim Pauschalpreisvertrag

BGH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen VII ZR 248/98

DRsp Nr. 1999/7000

Nichtausführung eines Teils der vereinbarten Leistung beim Pauschalpreisvertrag

»Vereinbaren die Parteien eines VOB-Pauschalpreisvertrages nach Vertragsschluß, daß der Auftragnehmer einen Teil der geschuldeten Leistung nicht ausführen soll, ohne die Rechtsfolgen für die vereinbarte Vergütung zu regeln, so sind diese durch Auslegung dieser Vereinbarung zu ermitteln. § 2 Nr. 4 VOB/B umfaßt diesen Fall nicht.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; VOB/B § 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin 1995 mit Installationsarbeiten zu einem Pauschalfestpreis von 2.887.906,85 DM. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wurden teilweise von der Klägerin nicht erbracht. Die Beklagte hat deshalb die Schlußrechnungen der Klägerin um 160.812,97 DM gekürzt. Die Parteien streiten in der Revision um die Berechtigung dieses Abzugs.