VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.1998
8 S 2713/97
Normen:
BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 50 Anh. Nr. 26; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 50 Anh. Nr. 30; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 65;
Fundstellen:
BauR 1999, 1447
BRS 60 Nr. 135
BWGZ 1999, 824
ESVGH 49, 74
NuR 1999, 279
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2422/96

Nichtbeteiligung einer Gemeinde wegen irrtümlicher Annahme der Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 8 S 2713/97

DRsp Nr. 2000/1547

Nichtbeteiligung einer Gemeinde wegen irrtümlicher Annahme der Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens

1. Ein (fast 10 m hoher) Sendemast und ein durch eine Kabelbrücke mit ihm verbundenes Betriebsgebäude, die auf einem talseitig ca. 1,6 m hohen Betonsockel stehen, können nicht in drei rechtlich gesondert zu würdigende Teile aufgespalten werden, die jeder für sich genommen verfahrensfrei wären, sondern sind als Anlage, die dem Fernmeldewesen dient (Nr. 26 des Anhangs zu § 50 LBO) anzusehen, so daß die hierfür vorgesehenen Begrenzungen (u.a. 5 m Höhe) gelten. 2. Wenn die Baurechtsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grunde die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde unterläßt, kann dies die Planungshoheit der Gemeinde verletzen. Begehrt die Gemeinde in einem solchen Fall, daß die Baurechtsbehörde die Beseitigung des ohne gemeindliche Beteiligung errichteten Vorhabens anordnet, setzt dies allerdings die Befugnis der Baurechtsbehörde zum Erlaß einer Abbruchanordnung voraus.

Normenkette:

BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 50 Anh. Nr. 26; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 50 Anh. Nr. 30; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 65;

Gründe:

I.