LAG Köln - Beschluss vom 26.09.2006
9 Ta 347/06
Normen:
BGB § 140 § 622 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 612
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1237/06

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit - Umdeutung in Kündigung zum nächstzulässigen Termin - Streitwert bei Kündigungsrechtsrechtstreit um kurzes Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 347/06

DRsp Nr. 2007/996

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit - Umdeutung in Kündigung zum nächstzulässigen Termin - Streitwert bei Kündigungsrechtsrechtstreit um kurzes Arbeitsverhältnis

»1. Wird bei Ausspruch einer als ordentlich und fristgerecht erklärten Kündigung während der Probezeit die geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung in eine zum nächstzulässigen Termin umzudeuten.2. Der Regelstreitwert für Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 4 GKG kann unterschritten werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten nicht erreicht. Es ist zulässig, in solchen Fällen den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, d. h. nach der Vergütung, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu zahlen ist. Soweit das Arbeitsgericht diesen Betrag auf ein Monatsgehalt erhöht hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.«

Normenkette:

BGB § 140 § 622 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 6. März 2006 als Arbeitnehmer mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 1.450,00 brutto beschäftigt. Es galt eine 6-monatige Probezeit.