Die Schriftform dient dazu, dem Bauherrn die Bedenken des Bauunternehmers in zuverlässiger Weise zur Kenntnis zu bringen. Entstehen angesichts der vom Bauunternehmer nur mündlich vorgebrachten - vom Bauherrn jedoch nicht beachteten - Hinweise Mängel am Bauwerk, gehen diese zu Lasten des Bauunternehmers, es sei denn, dieser kann beweisen, daß die Nichtbeachtung der Schriftform nicht ursächlich für die nachteiligen Folgen gewesen ist.