BGH vom 22.03.1962
VII ZR 255/60
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.400 Bl. 31

Nichteinhaltung der Schriftform

BGH, vom 22.03.1962 - Aktenzeichen VII ZR 255/60

DRsp Nr. 1998/2520

Nichteinhaltung der Schriftform

Die Schriftform dient dazu, dem Bauherrn die Bedenken des Bauunternehmers in zuverlässiger Weise zur Kenntnis zu bringen. Entstehen angesichts der vom Bauunternehmer nur mündlich vorgebrachten - vom Bauherrn jedoch nicht beachteten - Hinweise Mängel am Bauwerk, gehen diese zu Lasten des Bauunternehmers, es sei denn, dieser kann beweisen, daß die Nichtbeachtung der Schriftform nicht ursächlich für die nachteiligen Folgen gewesen ist.

Normenkette:

VOB/B § 4;
Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.400 Bl. 31