I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer der drei bebauten Grundstücke L Nr. und in H gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1971 angeforderten Erschließungsbeiträge in Höhe von 4 226,72 DM. Der L ist im Jahre 1957 bis auf die Gehwege hergestellt worden. Dem Beitragsbescheid sind nach Kostenspaltung Grunderwerb, Vermessung, Freilegung, Beleuchtung, Kanalisation und Entwässerung zugrunde gelegt worden. Auf die Erstattung von Kosten für Fahrdamm und Gehwege hat die Gemeinde H in einem Anbauvertrag vom 17. Juli 1959 verzichtet, nach dem der Kläger unentgeltlich Land abgetreten und sich zur Zahlung von 4 320 DM verpflichtet hat.
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