BVerwG - Urteil vom 02.11.1973
IV C 25.72
Normen:
BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1974, 196
BayVBl 1974, 412
BRS 37 Nr. 135
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14
DÖV 1974, 205
DVBl 1974, 295
VerwArch 65, 319
ZMR 1974, 185

Nichtigkeit der Satzung wegen Fehlens unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe für verschiedenartig nutzbare Gebiete

BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - Aktenzeichen IV C 25.72

DRsp Nr. 2009/19932

Nichtigkeit der Satzung wegen Fehlens unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe für verschiedenartig nutzbare Gebiete

1. Eine Beitragssatzung, die für neu erschlossene Gebiete unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe für verschiedenartig nutzbare Gebiete nicht enthält, ist nichtig; das gilt auch dann, wenn sich zwar in der Gemeinde zur Zeit keine derartigen Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart befinden, die planerische Ausweisung derartiger Gebiete aber im Bereich des Möglichen liegt. 2. Die Nichtigkeit einer Satzung führt zur Rechtswidrigkeit eines Heranziehungsbescheides auch dann, wenn in dem Abrechnungsgebiet keine unterschiedliche Art der Nutzung vorkommt.

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der drei bebauten Grundstücke L Nr. und in H gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1971 angeforderten Erschließungsbeiträge in Höhe von 4 226,72 DM. Der L ist im Jahre 1957 bis auf die Gehwege hergestellt worden. Dem Beitragsbescheid sind nach Kostenspaltung Grunderwerb, Vermessung, Freilegung, Beleuchtung, Kanalisation und Entwässerung zugrunde gelegt worden. Auf die Erstattung von Kosten für Fahrdamm und Gehwege hat die Gemeinde H in einem Anbauvertrag vom 17. Juli 1959 verzichtet, nach dem der Kläger unentgeltlich Land abgetreten und sich zur Zahlung von 4 320 DM verpflichtet hat.