OLG Köln - Urteil vom 06.11.2003
8 U 44/03
Normen:
BGB § 134 § 817 § 823 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 21
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 254/00

Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 8 U 44/03

DRsp Nr. 2004/20182

Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell

1. Zur Nichtigkeit des mit einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. 2. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung steht dem Auftragnehmer - unbeschadet der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB - für die erbrachte Tätigkeit grundsätzlich ein eigener Wertersatzanspruch in Höhe der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung zu, die in der Regel der Vergütung für einen Rechtsanwalt nach den Vorschriften der BRAGO entspricht.

Normenkette:

BGB § 134 § 817 § 823 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 § 5 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EG ZPO abgesehen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Auch in der Sache hat ihr Rechtsmittel Erfolg.