OLG Celle - Urteil vom 05.01.2012
6 U 90/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; HeimG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 29.07.2011

Nichtigkeit einer Schenkung seitens eines Heimbewohners als Umgehung des § 14 Abs. 1 HeimG

OLG Celle, Urteil vom 05.01.2012 - Aktenzeichen 6 U 90/11

DRsp Nr. 2013/20436

Nichtigkeit einer Schenkung seitens eines Heimbewohners als Umgehung des § 14 Abs. 1 HeimG

Die Schenkung seitens eines Heimbewohners umgeht das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG, wenn dem Beschenkten zur Auflage gemacht ist, einen Teil der Schenkung an den Heimträger weiterzuleiten, ein Vorstandsmitglied des Beschenkten von der Schenkung weiß und ein anderes zugleich im Vorstand eines Vereins ist, der Alleingesellschafter des Heimträgers ist [= BGH Beschl. v. 20. Nov. 2012, X ZR 15/12 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)].

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juli 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Erben des am 27. Februar 2006 verstorbenen J. R. als Gesamthandsgläubiger 170.353,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.