VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.1998
8 S 882/98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 78
BRS 60, 297
ESVGH 49, 77
IBR 1999, 136
Justiz 1999, 144
NJW 1999, 1884
NuR 1999, 43
NVwZ 1999, 548
NZM 1999, 774
UPR 1999, 236
VBlBW 1999, 24
ZfBR 1999, 173
ZUR 1999, 287
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5154/96

Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Festsetzung einer nach der BauNVO nicht existenten Gebietsart; Windkraftanlage in Widerspruch zur Prägung der Eigenart eines Baugebiets; Windkraftanlage als Nebenanlage; Maß der baulichen Nutzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 8 S 882/98

DRsp Nr. 1999/7190

Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Festsetzung einer nach der BauNVO nicht existenten Gebietsart; Windkraftanlage in Widerspruch zur Prägung der Eigenart eines Baugebiets; Windkraftanlage als Nebenanlage; Maß der baulichen Nutzung

1. Ein Bebauungsplan, nach dessen Bauvorschriften nur die Erstellung von Gebäuden, die ausschließlich zum Wohnen bestimmt sind, sowie von landwirtschaftlichen Gebäuden und gewerblichen Betriebsstätten, die mit den Bedürfnissen eines Wohngebiets zu vereinbaren sind, zulässig ist, ist nichtig, weil er eine Gebietsart festsetzt, die es nach der BauNVO nicht gibt. 2. Die Eigenart eines Baugebiets im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO kann auch dadurch geprägt sein, daß die vorhandenen Wohngebäude von Büschen und Bäumen eingerahmt und verdeckt werden. 3. Eine insgesamt etwa 20,5 m hohe Windkraftanlage widerspricht der Eigenart eines parkartig angelegten Wohngebiets mit maximal 6,5 m hohen Gebäuden. 4. Eine Anlage für erneuerbare Energie kann nach § 14 Abs. 2 BauNVO nur dann ausnahmsweise als Nebenanlage zugelassen werden, wenn sie der Versorgung des Baugebiets oder mehrerer Baugebiete der Gemeinde dient.