OLG Naumburg - Urteil vom 21.09.2018
7 U 33/17 (Hs)
Normen:
BGB § 134; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46 Abs. 1; SächsGemO § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 15/16

Nichtigkeit eines GaskonzessionsvertragsUnbillige Behinderung eines Bewerbers durch ein fehlerhaftes AuswahlverfahrenVermeidung von InteressenkollisionenAusgleich öffentlicher und privater Interessen

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 33/17 (Hs)

DRsp Nr. 2019/12506

Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrags Unbillige Behinderung eines Bewerbers durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Vermeidung von Interessenkollisionen Ausgleich öffentlicher und privater Interessen

1. Ein Konzessionsvertrag ist nichtig, wenn die Konzessionsvergabe den Anforderungen aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG nicht genügt und damit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vorliegt, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind.2. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren einen Bewerber unbillig behindert, ist anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen.3. § 20 Abs. 1 SächsGemO soll die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freihalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung stärken; damit soll bereits der "böse Schein" einer Interessenkollision vermieden werden.