BGH - Urteil vom 02.03.2004
XI ZR 267/02
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 954
BKR 2004, 236
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Nichtigkeit eines ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG abgeschlossener umfassender Treuhandvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells

BGH, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen XI ZR 267/02

DRsp Nr. 2004/5426

Nichtigkeit eines ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG abgeschlossener umfassender Treuhandvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells

1. Ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG abgeschlossener umfassender Treuhandvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung.2. Die Erteilung einer Prozessvollmacht im Wege der Duldung kommt nur in Betracht, wenn eine Partei bewusst duldet, dass jemand für sie als Prozessbevollmächtigter auftritt. Das Dulden lediglich materiell-rechtlich bedeutsamen Handels eines Dritten durch eine Partei reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.3. In jahrelanger Bedienung eingegangener Darlehensverpflichtungen kann keine Genehmigung der von der Treuhänderin als vollmachtlose Vertreterin abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung gesehen werden.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: