Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Kaufmanns B. M. I Ansprüche gegen den Beklagten geltend, die ihrem Rechtsvorgänger gegen die vom Beklagten gegründete und inzwischen vermögenslos gewordene H Liegenschaftsverwaltungs GmbH (im folgenden: HLV) zustünden und für die der Beklagte die persönliche Haftung übernommen habe.
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