BGH - Urteil vom 19.01.1984
VII ZR 121/83
Normen:
BGB § 134 ; Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 i.d.F. vom 31. Mai 1974, BGBl I S. 1252, § 1, § 2;
Fundstellen:
BB 1984, 637
BGHZ 89, 369
BauR 1984, 290
JR 1985, 146
JR 1985, 148
JZ 1984, 490
NJW 1984, 1175
ZfBR 1985, 116
ZfBR 1986, 228
ZfBR 1987, 240
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 15.12.1982
LG Oldenburg, vom 23.01.1981

Nichtigkeit eines Werkvertrages bei Verstoß des Unternehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

BGH, Urteil vom 19.01.1984 - Aktenzeichen VII ZR 121/83

DRsp Nr. 1996/14160

Nichtigkeit eines Werkvertrages bei Verstoß des Unternehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

»Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist jedenfalls dann nicht gemäß § 134 BGB ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt (im Anschluß an BGHZ 85, 39).«

Normenkette:

BGB § 134 ; Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 i.d.F. vom 31. Mai 1974, BGBl I S. 1252, § 1, § 2;

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigte, auf seinem Grundstück in Berne-Ranzenbüttel ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Im Jahre 1978 begann der Beklagte zu 2) mit der Bauausführung. Der Zahlungsverkehr wurde über das Konto seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), abgewickelt.

Nachdem der Kläger bereits einen Betrag von mehr als 223.000 DM entrichtet hatte, stellte der Beklagte zu 2) Anfang 1979 die Arbeiten ein; er verweigerte auch die Beseitigung aufgetretener Mängel. Der Kläger beauftragte daraufhin andere Unternehmer mit der Nachbesserung und der Fertigstellung des Bauwerks.