Der Kläger beabsichtigte, auf seinem Grundstück in Berne-Ranzenbüttel ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Im Jahre 1978 begann der Beklagte zu 2) mit der Bauausführung. Der Zahlungsverkehr wurde über das Konto seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), abgewickelt.
Nachdem der Kläger bereits einen Betrag von mehr als 223.000 DM entrichtet hatte, stellte der Beklagte zu 2) Anfang 1979 die Arbeiten ein; er verweigerte auch die Beseitigung aufgetretener Mängel. Der Kläger beauftragte daraufhin andere Unternehmer mit der Nachbesserung und der Fertigstellung des Bauwerks.
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