BGH - Urteil vom 23.05.1985
III ZR 57/84
Normen:
ZPO §§ 280, 1039 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 719
MDR 1986, 477
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht; Entscheidung des Berufungsgerichts nach abgesonderter Verhandlung über prozeßhindernde Einreden

BGH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen III ZR 57/84

DRsp Nr. 1996/5679

Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht; Entscheidung des Berufungsgerichts nach abgesonderter Verhandlung über prozeßhindernde Einreden

»a) Nach Anordnung abgesonderter Verhandlung über prozeßhindernde Einreden fällt dem Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur dieser Zwischenstreit an. b) Zur Bedeutung der Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht.«

Normenkette:

ZPO §§ 280, 1039 ;

Tatbestand:

Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien über die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Einreden, der Rechtsstreit sei durch ein Schiedsgericht zu entscheiden und sei auch durch inzwischen ergangene Schiedssprüche entschieden.