BFH - Urteil vom 27.02.1992
IX B 169/91
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 16 Abs. 3 § 21 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1844
BFHE 168, 298
BStBl II 1992, 909
DB 1992, 280
FR 1992, 744
HFR 1992, 688
StE 1992, 510
WPg 1992, 697
Vorinstanzen:
FG München,

Nochmaliger Abzug degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen IX B 169/91

DRsp Nr. 2002/5342

Nochmaliger Abzug degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG als Werbungskosten

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerpflichtiger degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht mehr als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung eines Gebäudes abziehen kann, wenn er für dieses bereits einmal während der vorausgegangenen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch genommen hatte.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 16 Abs. 3 § 21 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) errichtete im Jahre 1982 ein Gebäude, das er mit Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1982 in sein Privatvermögen überführte, um anschließend hiermit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Veranlagungszeitraum 1982 nahm der Antragsteller degressive Absetzungen für Abnutzungen (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Gebäude in Höhe von 3,5 v.H. der Herstellungskosten in Anspruch. Für die Streitjahre 1983 bis 1988 nahm er degressive AfA bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Bemessungsgrundlage des gemeinen Werts des Gebäudes zum 31. Dezember 1982 vor.