Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks B. Straße 15 in B. /U.. Im Frühjahr 1989 wurde auf dem Nachbargrundstück B. Straße 13 mit dem Bau eines Wohn- und Geschäftshauses begonnen. Die frühere Beklagte zu 1 war Generalunternehmerin für die Bauausführung. Deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 2, betreibt mit dem Beklagten zu 3 ein Statikbüro. Die Baugrube wurde durch Stahlspundbohlen gesichert, wobei zur Versteifung Rahmen und längs- und quergespannte Rohre angebracht wurden. Die Statik hierfür erstellten die Beklagten zu 2 und 3. Die Arbeiten führte die Beklagte zu 4 aus, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 5 ist. Die Ausschachtungsarbeiten hatte der frühere Beklagte zu 6 vorgenommen.
Am 6. Juni 1989 kam es im Keller des Hauses des Klägers zu einem Wassereinbruch, den dieser auf Setzungsschäden zurückführt, die seiner Ansicht nach ihre Grundlage in der fehlerhaften Statik für die Baugrubensicherung und in der mangelhaften Ausführung der Arbeiten haben.
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