BGH - Urteil vom 12.07.1996
V ZR 280/94
Normen:
BGB § 909 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 909 Vertiefung 2
BauR 1996, 877
DRsp I(150)352a-b
MDR 1996, 1115
NJW 1996, 3205
VersR 1997, 119
WM 1996, 2122
ZfBR 1996, 320
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Normadressat des Vertiefungsverbots

BGH, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen V ZR 280/94

DRsp Nr. 1996/23455

Normadressat des Vertiefungsverbots

»Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen, richtet sich gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt. Dazu kann auch der Unternehmer zählen, der die Baugrube durch abstützende Vorkehrungen sichern soll.«

Normenkette:

BGB § 909 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks B. Straße 15 in B. /U.. Im Frühjahr 1989 wurde auf dem Nachbargrundstück B. Straße 13 mit dem Bau eines Wohn- und Geschäftshauses begonnen. Die frühere Beklagte zu 1 war Generalunternehmerin für die Bauausführung. Deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 2, betreibt mit dem Beklagten zu 3 ein Statikbüro. Die Baugrube wurde durch Stahlspundbohlen gesichert, wobei zur Versteifung Rahmen und längs- und quergespannte Rohre angebracht wurden. Die Statik hierfür erstellten die Beklagten zu 2 und 3. Die Arbeiten führte die Beklagte zu 4 aus, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 5 ist. Die Ausschachtungsarbeiten hatte der frühere Beklagte zu 6 vorgenommen.

Am 6. Juni 1989 kam es im Keller des Hauses des Klägers zu einem Wassereinbruch, den dieser auf Setzungsschäden zurückführt, die seiner Ansicht nach ihre Grundlage in der fehlerhaften Statik für die Baugrubensicherung und in der mangelhaften Ausführung der Arbeiten haben.