OVG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2003
1 KN 69/02
Normen:
NdsBauO § 53 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 57

Normenkontrollantragsbefugnis wegen Denkmaleigenschaft - Antragsbefugnis; Baudenkmal; Normenkontrolle; Verunstaltung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 1 KN 69/02

DRsp Nr. 2008/944

Normenkontrollantragsbefugnis wegen Denkmaleigenschaft - Antragsbefugnis; Baudenkmal; Normenkontrolle; Verunstaltung

»Der Eigentümer eines im oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks kann die Normenkontrollantragsbefugnis grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals. Anderes kann ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn nach Lage der Dinge ernstlich in Betracht kommt anzunehmen, das Baudenkmal könne bei Verwirklichung der Planfestsetzungen im Rechtssinne verunstaltet werden.«

Normenkette:

NdsBauO § 53 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller greifen den im Tenor genannten Bebauungsplan im Wesentlichen mit der Begründung an, der an seiner Ostseite festgesetzte Bauteppich rücke so nahe an ihr Grundstück heran, dass die Ausnutzung der Planfestsetzungen das Erscheinungsbild ihres denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigen werde.