BVerwG - Urteil vom 28.04.1999
4 CN 5.99
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 62, 258
NuR 1999, 576
UPR 1999, 350
ZfBR 2000, 53

Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise Verwirklichung der Festsetzungen

BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 4 CN 5.99

DRsp Nr. 1999/8000

Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise Verwirklichung der Festsetzungen

»Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann bestehen, wenn ein Teil der im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden ist.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan aus dem Jahre 1977, der in seinem zeichnerischen Teil u.a. Bauflächen für die Errichtung einer Sonderschule, der Räumlichkeiten einer Strandbadanlage sowie einer Eislaufbähn vorsieht und der in seinem Textteil die Möglichkeit eröffnet, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen. Die Sonderschule und die Badeanlage wurden bereits im Stadium der Planaufstellung genehmigt und werden seit ihrer Fertigstellung bestimmungsgemäß genutzt. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in der Nachbarschaft des Plangebiets. Sie setzen sich gegen die nach ihrer Ansicht gebietsunverträgliche Nutzung zur Wehr und beklagen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen.