Normenkontrolle einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung
OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 3 N 1/05
DRsp Nr. 2008/2783
Normenkontrolle einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung
»a) Es genügt, wenn eine einstweilige Sicherstellungsverordnung nach § 21 SNG das angestrebte materielle Schutzziel mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet; die angestrebte Art der endgültigen Unterschutzstellung braucht hingegen nicht ausdrücklich benannt zu werden.b) Mit der einstweiligen Sicherstellung soll in der Funktion vergleichbar einer baurechtlichen Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "status quo" des betreffenden Landschafts(bestand)teiles gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden.c) Die einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen bewirkt eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und verhältnismäßig sein muss.d) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.