VGH Bayern - Urteil vom 12.09.2000
1 N 98.3549
Normen:
BauGB (1986) § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO (1977) § 1 Abs. 5, § 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
BRS 63, 380
BauR 2001, 210
UPR 2001, 40
ZfBR 2001, 205

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Verwirkung des Antragsrechts (verneint); Ausschluss der Wohnnutzung in einem Teil eines Mischgebiets; Wahrung des Gebietscharakters (bejaht); Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Parzelle; Teilunwirksamkeit

VGH Bayern, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 1 N 98.3549

DRsp Nr. 2001/3462

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Verwirkung des Antragsrechts (verneint); Ausschluss der Wohnnutzung in einem Teil eines Mischgebiets; Wahrung des Gebietscharakters (bejaht); Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Parzelle; Teilunwirksamkeit

»1. Die Gliederung eines 0,3 ha großen Mischgebiets durch Ausschluss der Wohnnutzung in etwa einem Fünftel des Gebiets wahrt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. 2. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen "je Parzelle" ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt; sie ist unwirksam.«

Normenkette:

BauGB (1986) § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO (1977) § 1 Abs. 5, § 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 5;

Tatbestand: