BauGB (1986) § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO (1977) § 1 Abs. 5, § 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
BRS 63, 380
BauR 2001, 210
UPR 2001, 40
ZfBR 2001, 205
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Verwirkung des Antragsrechts (verneint); Ausschluss der Wohnnutzung in einem Teil eines Mischgebiets; Wahrung des Gebietscharakters (bejaht); Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Parzelle; Teilunwirksamkeit
VGH Bayern, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 1 N 98.3549
DRsp Nr. 2001/3462
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Verwirkung des Antragsrechts (verneint); Ausschluss der Wohnnutzung in einem Teil eines Mischgebiets; Wahrung des Gebietscharakters (bejaht); Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Parzelle; Teilunwirksamkeit
»1. Die Gliederung eines 0,3 ha großen Mischgebiets durch Ausschluss der Wohnnutzung in etwa einem Fünftel des Gebiets wahrt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets.2. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen "je Parzelle" ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6BauGB gedeckt; sie ist unwirksam.«
Normenkette:
BauGB (1986) § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO (1977) § 1 Abs. 5, § 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 5;
Tatbestand:
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