OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.01.2003
7a D 81/01.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 215 a Abs. 1; GG Art. 14;

Normenkontrollklage gegen die Satzung bzgl. der Änderung und Erweiterung eines Bebauungsplanes; Überplanung eines Teils des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche; Festlegung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums in fehlerhafter Weise

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 7a D 81/01.NE

DRsp Nr. 2022/16674

Normenkontrollklage gegen die Satzung bzgl. der Änderung und Erweiterung eines Bebauungsplanes; Überplanung eines Teils des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche; Festlegung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums in fehlerhafter Weise

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 215 a Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 45, Flurstück 468 (U. -L. -Straße 44). Das Grundstück liegt innerhalb des am 25. September 1987 bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. I/8 "Stadtkern" Stadtbezirk F. -Mitte der Antragsgegnerin, der das Grundstück der Antragsteller im Wesentlichen als Mischgebiet -MI - ausweist und für einen Teilbereich öffentliche Verkehrsfläche festsetzte. Sie wenden sich gegen die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 "Stadtkern" (T. K. ) Stadtbezirk F. -Mitte der Antragsgegnerin, weil dieser ebenfalls eine teils gärtnerisch gestaltete, teils mit einem Gartenhaus bebaute Teilfläche von nunmehr etwa 69 qm in der südwestlichen Ecke ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche überplant.