BVerwG - Beschluss vom 17.10.2000
4 BN 48.00
Normen:
VwGO § 159 Satz 2;
Fundstellen:
BRS 63, 302
NuR 2004, 139
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg OVG 1 K 2185/99 ,

Normenkontrollverfahren; Miteigentümer eines Grundstücks als Antragsteller; Kostenentscheidung; Miteigentümer als Gesamtschuldner; Verwaltungsprozessrecht

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 4 BN 48.00

DRsp Nr. 2001/3427

Normenkontrollverfahren; Miteigentümer eines Grundstücks als Antragsteller; Kostenentscheidung; Miteigentümer als Gesamtschuldner; Verwaltungsprozessrecht

»Wird der Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern gestellt und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so können ihnen gemäß § 159 Satz 2 VwGO die Kosten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.«

Normenkette:

VwGO § 159 Satz 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen eine Klarstellungs- und Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB der Antragsgegnerin, durch die die Bebauung eines Nachbargrundstücks zugelassen wird. Ihr Antrag wurde als unzulässig verworfen; die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.