Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz
BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 4 CN 9.98
DRsp Nr. 2006/8032
Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz
»1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).«