OLG Celle - Urteil vom 19.10.2005
3 U 98/05
Normen:
BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 ; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 194/04

Notarhaftung - Schadenersatz wegen Verletzung der Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Wohnungseigentumskaufvertrages

OLG Celle, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 3 U 98/05

DRsp Nr. 2005/21161

Notarhaftung - Schadenersatz wegen Verletzung der Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Wohnungseigentumskaufvertrages

»Durch die Gestaltung eines Kaufvertrages, nach dessen Inhalt einer der Urkundsbeteiligten eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat, verstößt der Notar gegen die ihm obliegende Pflicht zur betreuenden Belehrung nach § 14 I 2 BNotO. Ein Verstoß gegen § 17 BeurkG liegt zudem vor, wenn der Notar § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV - Keine Vermögenswerte an den Gewerbetreibenden bevor eine Freistellung von den Grundpfandrechten erfolgt ist - nicht beachtet.«

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 ; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 134 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten, des Zeugen B..., die Feststellung, dass der Beklagte Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung schuldet.