OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2007
4 U 190/06
Normen:
BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1 ; BGB § 852 Abs. 1 ; MaBV § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-26 O 119/06,

Notarhaftung wegen Verletzung der Hinweispflicht auf ungesicherte Vorleistung im Zusammenhang mit Beurkundung eines Bauträgervertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 4 U 190/06

DRsp Nr. 2007/12620

Notarhaftung wegen Verletzung der Hinweispflicht auf ungesicherte Vorleistung im Zusammenhang mit Beurkundung eines Bauträgervertrages

»Beurkundet ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten für das Hausgrundstück übernimmt, der Erwerbspreis gleichwohl aber allein nach den Baufortschrittstufen zu zahlen ist, so muss der Notar den Erwerber auf diese ungesicherte Vorleistung hinweisen und den Parteien eine Vertragsgestaltung empfehlen, mit der das Risiko, dass der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten nicht zahlt und der Erwerber sie deshalb zu tragen hat, für den Erwerber vermieden wird.«

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1 ; BGB § 852 Abs. 1 ; MaBV § 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger erstreben die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Pflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Bauträgervertrages.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt: