OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.06.1970 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 260/68
Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues an Stelle einer bestandsgeschützten Altbebauung; Fehlende Kompensationsmöglichkeit bei Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG
BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - Aktenzeichen IV C 61.70
DRsp Nr. 1996/26770
Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues an Stelle einer bestandsgeschützten Altbebauung; Fehlende Kompensationsmöglichkeit bei Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG
1. In einem Verfahren, das sich auf die Genehmigung eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG richtet, muß die höhere Verwaltungsbehörde notwendig beigeladen werden.2. Die Errichtung eines Ersatzbaues an Stelle einer bestandsgeschützten Altbebauung läßt sich weder aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, noch aus dem der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen (im Anschluß an die Urteile vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 82 S. 7 [11 f.] und vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - [BauR 1972, 152]).3. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG ist keine Kompensation der öffentlichen Belange in der Weise möglich, daß Nachteile gegen Vorteile aufgerechnet werden.