BVerwG - Urteil vom 17.02.1971
IV C 2.68
Normen:
BBauG § 31 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1971, 106
BRS 24 Nr. 168
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6
DÖV 1971, 497
DVBl 1971, 754
NJW 1971, 1147
RdL 1971, 185
VerwRspr 23, 193

Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des Streitgegenstands bei nachbarrechtlicher Anfechtung einer Baugenehmigung [während des Rechtsstreits erteilte Befreiung]; Nachbarschützende Wirkung einer die Aussicht schützenden Festsetzung

BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - Aktenzeichen IV C 2.68

DRsp Nr. 2009/19347

Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des Streitgegenstands bei nachbarrechtlicher Anfechtung einer Baugenehmigung [während des Rechtsstreits erteilte Befreiung]; Nachbarschützende Wirkung einer die Aussicht schützenden Festsetzung

1. Bei der Klage des Nachbarn gegen eine Befreiung bedarf es nicht der Beiladung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde, die nach § 31 Abs. 2 BBauG ihr Einvernehmen erklärt bzw. zugestimmt haben; es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO vor. 2. Ein Nachbar, der sich gegen eine Baugenehmigung wendet, braucht eine erst während des gerichtlichen Verfahrens zur Absicherung der Baugenehmigung nachgeschobene Befreiung nicht gesondert anzufechten; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Befreiung ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozeß zusammen mit der Baugenehmigung, zu der sie ergangen ist, zu prüfen. 3. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Festsetzungen, die eine schöne Aussicht schützen sollen, dem Nachbarn ein Recht auf ihre Einhaltung einräumen.

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen, seinem Grundstücksnachbarn, erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage.