BayObLG - Beschluss vom 19.09.2003
Verg 11/03
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 ; BayVwVfG Art. 80 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 61
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-17-04/03,

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor der Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen Verg 11/03

DRsp Nr. 2003/13293

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor der Vergabekammer

»Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber im Verfahren vor der Vergabekammer.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 ; BayVwVfG Art. 80 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, hat die von ihr beabsichtigte Anmietung eines Bürogebäudes öffentlich ausgeschrieben; dabei hat sie auf die Freiwilligkeit der Ausschreibung hingewiesen und keine Nachprüfungsbehörde genannt. Die Antragstellerin, die ein Angebot abgegeben hat, aber nicht zum Zuge kommen sollte, hat ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 22.5.2003 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig. Die Entscheidung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 Buchst. h GWB eingreife und der Primärrechtsschutz nicht eröffnet sei. Mit ihrer sofortigen Beschwerde greift die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer nur insoweit an, als die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt wurde.

II.