I.
Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, hat die von ihr beabsichtigte Anmietung eines Bürogebäudes öffentlich ausgeschrieben; dabei hat sie auf die Freiwilligkeit der Ausschreibung hingewiesen und keine Nachprüfungsbehörde genannt. Die Antragstellerin, die ein Angebot abgegeben hat, aber nicht zum Zuge kommen sollte, hat ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 22.5.2003 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig. Die Entscheidung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Ausnahmetatbestand des §
II.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|