BAG - Beschluss vom 23.05.2023
10 AZB 18/22
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4-5; BRAO § 46 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 555
BB 2023, 1395
DB 2023, 2635
NJW 2023, 2213
NZA 2023, 786
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 229/22
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 931/21

Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als Zulässigkeitsvoraussetzung aller ProzesshandlungenNutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verbandssyndikusrechtsanwalt

BAG, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 10 AZB 18/22

DRsp Nr. 2023/7162

Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als Zulässigkeitsvoraussetzung aller Prozesshandlungen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verbandssyndikusrechtsanwalt

Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt. Orientierungssätze: 1. Die zwingende Einreichung von Erklärungen bei den Gerichten unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist eine Frage der Zulässigkeit der Erklärungen. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist eine Klage oder ein Rechtsmittel unzulässig. Ob die Form gewahrt ist, ist von Amts wegen zu prüfen (Rn. 11). 2. Wird ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), gegenüber einem Gericht tätig und legt er zB ein Rechtsmittel ein, ist er nach § 46g Satz 1 ArbGG verpflichtet, den ERV aktiv zu nutzen (Rn. 16 ff.).

1. Die Revisionsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. September 2022 - 10 Sa 229/22 - wird zurückgewiesen.