BVerwG - Beschluss vom 14.03.2018
4 B 5.18
Normen:
ThürBO § 59 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ThürBO § 60 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c); BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Nutzung von Stellplätzen in den Vorgärten der näheren Umgebung; Verfahrensfreiheit eines Stellplatzes

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 4 B 5.18

DRsp Nr. 2018/4797

Nutzung von Stellplätzen in den Vorgärten der näheren Umgebung; Verfahrensfreiheit eines Stellplatzes

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 ergangenen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Normenkette:

ThürBO § 59 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ThürBO § 60 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c); BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie verfehlt vielfach die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers stellt. Jedenfalls ist sie unbegründet.

I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.