»1. Eine bloße Nutzungsänderung führt im Regelfall nicht dazu, daß die zur Zeit der Behördenentscheidung über diese Nutzungsänderung geltenden Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 7LBauO erneut anzuwenden sind.2. Bestandsschutz erlischt erst bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Bauwerk so erheblich ändern, daß das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Bauwerk identisch ist.3. Unter einer Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1LBauO ist z.B. ein Umbau, eine Vergrößerung oder ein Anbau (hier: von Balkonen) zu verstehen.4. Wenn eine bauliche Änderung in Rede steht, kommt es für die Frage der Verletzung nachbarlicher Recht darauf an, ob das geänderte Vorhaben nachteiligere Auswirkungen auf wenigstens einen durch die Abstandsvorschriften geschützten Belang hat; d.h. ob mit dieser Änderung im Vergleich zu der bisherigen Situation eine Verschlechterung eintritt.5. § Abs. 7 LBauO, wonach bei der Bemessung der Abstandsflächen unter anderem Balkone außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten, ist nur dann anwendbar, wenn der Teil der Gebäudewand, vor den ein Balkon vortritt, seinerseits den erforderlichen Grenzabstand einhält.«
Normenkette:
LBauOMV §§ 6, 62 ;
Gründe:
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