VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2002
8 S 2642/01
Normen:
LBO § 50 Abs. 2 ; WG § 45e Abs. 5 ; WG § 45a Abs. 1 ; WG § 64 Abs. 2 ; WHG § 7a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 778
UPR 2003, 233
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1079/99

Nutzungsänderung, Baugenehmigungspflicht, Wasserrechtliche, Genehmigung, Wohl der Allgemeinheit, Bauplanungsrechtliche Belange, Einvernehmen, Abwasser, Indirekteinleiterverordnung, Entlackung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 8 S 2642/01

DRsp Nr. 2004/9958

Nutzungsänderung, Baugenehmigungspflicht, Wasserrechtliche, Genehmigung, Wohl der Allgemeinheit, Bauplanungsrechtliche Belange, Einvernehmen, Abwasser, Indirekteinleiterverordnung, Entlackung

»1. Ob für die neue Nutzung eines Gebäudes andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist keine Frage der Quantität, sondern eine Frage der Qualität der Nutzung. Es kommt daher nicht darauf an, auf wie viel Prozent der Fläche das Gebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden soll; entscheidend sind vielmehr die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen. 2. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn das betreffende Vorhaben außer einer wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erfordert, deren Erteilung die Beachtung dieser Vorschriften verlangt. 3. Zu den Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eines Entlackungsbetriebs in eine öffentliche Abwasseranlage.«

Normenkette:

LBO § 50 Abs. 2 ; WG § 45e Abs. 5 ; WG § 45a Abs. 1 ; WG § 64 Abs. 2 ; WHG § 7a Abs. 4 ;

Tatbestand: