BVerwG - Beschluss vom 20.11.2006
4 B 56.06
Normen:
BauNVO § 7; BauNVO § 9;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 51
Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 5
IBR 2007, 338
ZfBR 2007, 270
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1894/04
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1620/05

Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Festhalle; Einstufung als Vergnügungsstätte

BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 4 B 56.06

DRsp Nr. 2006/29994

Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Festhalle; Einstufung als Vergnügungsstätte

1. a) Der Verordnungsgeber hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mit der Vierten Verordnung zur Änderung der BauNVO neu geregelt, um die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen, zu erfassen (vgl. BRDrucks 354/89, S. 32). Zu diesen Auswirkungen gehört insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. -. b) Sind die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betreiber nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt, denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, vergleichbar, ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt.