OVG Bremen - Beschluss vom 25.02.2005
1 B 41/05
Normen:
BauNVO § 13 ; VwGO § 123 ; BauGB § 10 ; BauGB § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 162
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2741/04

Nutzungsänderung von Büro auf Arztpraxis - Baugenehmigung; Einstweilige Anordnung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Räume für freie Berufe

OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 1 B 41/05

DRsp Nr. 2008/871

Nutzungsänderung von Büro auf Arztpraxis - Baugenehmigung; Einstweilige Anordnung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Räume für freie Berufe

»1. Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im Baugenehmigungsverfahren2. Zu den Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans3. Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die mit einer Fläche von mehr als 500 qm ein gesamtes Geschoss einnimmt und damit weit über die Größe der in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen hinausgeht, überschreitet die nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung von Räumen für freie Berufe. Dies gilt auch dann, wenn sich in dem Gebäude außerdem noch eine Kindertagesstätte befindet, die sich ebenfalls über ein ganzes Geschoss erstreckt.«

Normenkette:

BauNVO § 13 ; VwGO § 123 ; BauGB § 10 ; BauGB § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Darlegungen der Beschwerde, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung.

I.