Nutzungsausfall wegen Überschwemmung von Kellerräumen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 152/98
DRsp Nr. 2000/5388
Nutzungsausfall wegen Überschwemmung von Kellerräumen
»Der Eigentümer einer Eigentumswohnung, zu der ein Hobbyraum und ein Abstellraum im Keller gehören, kann keine Nutzungsausfallentschädigung dafür verlangen, daß er diese Kellerräume wegen wiederholter Überschwemmungen (Fehlen eines Rückstauventils) längere Zeit nicht benutzen konnte.«