OVG Sachsen - Beschluss vom 01.03.2005
1 BS 24/05
Normen:
SächsBauO § 6 Abs 1 Satz 3 ; SächsBauO (a.F.) § 77 ; SächsBauO (n.F.) § 80 ; BauGFB § 34 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a ;
Fundstellen:
NJ 2005, 233
UPR 2005, 455
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2761/04

Nutzungsuntersagung; Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Abstandsfläche, Nachbar, Nutzungsuntersagung, Sofortvollzug

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 1 BS 24/05

DRsp Nr. 2008/1554

Nutzungsuntersagung; Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Abstandsfläche, Nachbar, Nutzungsuntersagung, Sofortvollzug

»1. Auf Antrag des Nachbarn ist der Sofortvollzug einer gegen einen Bauherrn ergangenen und von diesem angefochtenen Nutzungsuntersagung anzuordnen, wenn der Nachbar einen Anspruch auf Erlass der Nutzungsuntersagung hat und ihr Sofortvollzug in seinem überwiegenden Interesse geboten ist. 2. Der Nachbar hat nicht schon dann einen Anspruch auf Erlass einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung, wenn das Bauvorhaben formell illegal ist, sondern nur dann, wenn das nicht formell durch eine Baugenehmigung in seinem Bestand geschützte Vorhaben den Nachbarn in eigenen Rechten verletzt, dadurch zu einer spürbaren tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt und keine überwiegenden Gründe gegen den Erlass der Nutzungsuntersagung sprechen. Eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung der nachbarlichen Rechte oder die Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter ist demgegenüber nicht zwingend vorausgesetzt.«

Normenkette:

SächsBauO § 6 Abs 1 Satz 3 ; SächsBauO (a.F.) § 77 ; SächsBauO (n.F.) § 80 ; BauGFB § 34 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a ;

Gründe: