OLG Rostock - Urteil vom 07.12.2006
1 U 19/06
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 2 Nr. 6; VOB/B § 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 467/02

Obliegenheiten des Bieters bei Unvollständigkeit und Unklarheit der Angaben zu den Bodenverhältnissen im Leistungsverzeichnis

OLG Rostock, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 1 U 19/06

DRsp Nr. 2010/14173

Obliegenheiten des Bieters bei Unvollständigkeit und Unklarheit der Angaben zu den Bodenverhältnissen im Leistungsverzeichnis

1. Bei erkennbarer Unvollständigkeit der Angaben zu den Bodenverhältnissen muss der Unternehmer hierauf hinweisen und die offene Frage klären. 2. Ein Bieter, der ein Angebot trotz erkannter oder erkennbarer unklarer oder lückenhafter Beschreibung der Baugrundverhältnisse abgibt, kann in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung nicht enttäuscht werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 19.10.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 6 O 467/02 - teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 833,40 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: