OLG Hamm - Urteil vom 12.04.2000
20 U 103/99
Normen:
BGB § 709 ; Bauleistungsversicherung; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BauR 2001, 685 (Ls)
NJW-RR 2000, 1557
NZBau 2001, 143
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 305/97

Obliegenheitsverletzung bei unterlassener schriftlicher Anzeige eines Versicherungsfalls; Wirkungen eines Vergleichs mit einem von zwei notwendigen Streitgenossen

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 20 U 103/99

DRsp Nr. 2000/5888

Obliegenheitsverletzung bei unterlassener schriftlicher Anzeige eines Versicherungsfalls; Wirkungen eines Vergleichs mit einem von zwei notwendigen Streitgenossen

»1. Versicherungsbedingungen, die vorschreiben, daß Anzeigen während des Bestehens des Versicherungsvertrages schriftlich und an den Versicherer (nicht den Agenten) gerichtet werden müssen sind nicht zu beanstanden.2. Zeigt der VN dem Agenten mündlich einen Versicherungsfall an, ist der Agent verpflichtet, auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Unterläßt er das, entfällt in der Regel Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einer Obliegenheitsverletzung.3. Die rechtzeitige mündliche Anzeige ist vom VN zu beweisen (Beweis hier nicht erbracht).4. Ein Vergleich mit nur einem von zwei notwendigen Streitgenossen erledigt den Prozeß nur dann, wenn dieser vertretungsberechtigt ist oder der andere Streitgenosse zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 709 ; Bauleistungsversicherung; ZPO § 91a ;

Tatbestand: