EuGH - Urteil vom 12.02.2004
Rs C-230/02
Normen:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch dieRichtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 1 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EWS 2004, 131
EuZW 2004, 220
NVwZ 2004, 460
NZBau 2004, 221
ZfBR 2004, 391
Vorinstanzen:
Bundesvergabeamt (Österreich) - Beschluss vom,

Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b - Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen - Begriff Interesse an einem öffentlichen Auftrag

EuGH, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen Rs C-230/02

DRsp Nr. 2004/8309

Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b - Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen - Begriff 'Interesse an einem öffentlichen Auftrag'

[Grossmann Air Service, Bedarfsluftfahrtunternehmen GmbH & Co. KG gegen Republik Österreich] 1. Die Artikel 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung stehen dem Ausschluss einer Person von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nach Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag nicht entgegen, wenn diese Person sich nicht an dem Vergabeverfahren beteiligt hat, weil sie sich aufgrund angeblich diskriminierender Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen nicht in der Lage gesehen hat, die Gesamtheit der ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, sie jedoch vor Erteilung des Zuschlags keine Nachprüfung der genannten Spezifikationen eingeleitet hat.