OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2007
VII-Verg 16/07
Normen:
GWB § 98 Nr. 2 ;

Öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 16/07

DRsp Nr. 2008/195

Öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB

»Die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB

Normenkette:

GWB § 98 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsgegnerin, die D. GmbH schrieb im offenen Verfahren den Werkschutzdienst auf dem Gelände des Endlagers "Konrad" für radioaktive Abfälle in S. aus. Die Geschäftsanteile der Antragsgegnerin befinden sich ausschließlich in privatwirtschaftlicher Hand. Kraft eines mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Vertreter des Bundes bestehenden Kooperationsvertrages aus dem Jahr 1984 ist die Antragsgegnerin mit der Planung und Errichtung der Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, so auch des Endlagers "Konrad" beauftragt.