VG Karlsruhe - Beschluss vom 04.09.2018
9 K 4563/18
Normen:
BImSchG § 10 Abs. 8;

Öffentliche Bekanntmachung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids; Zustellungsfiktion; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 9 K 4563/18

DRsp Nr. 2019/16216

Öffentliche Bekanntmachung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids; Zustellungsfiktion; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

1. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImschG ist auch dann wirksam, wenn die der bekannt gegebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. 2. Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImschG greift auch hinsichtlich einer Natur- und Umweltschutzvereinigung, die erst nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 10 Abs. 8;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, eine seit dem 14.11.2017 nach § 3 UmwRG anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde XXX.