BGH - Urteil vom 15.06.2000
VII ZR 84/99
Normen:
BauFordSiG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1505
DB 2000, 2525
DÖV 2001, 176
MDR 2000, 1243
NJW-RR 2000, 1261
NZBau 2000, 426
WM 2000, 1556
ZfBR 2000, 482
ZfIR 2001, 41
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Zwickau,

Öffentliche Fördermittel als Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 BauFordSiG

BGH, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen VII ZR 84/99

DRsp Nr. 2000/6065

Öffentliche Fördermittel als Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 BauFordSiG

»a) Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags und gegen grundpfandrechtliche Sicherung oder Übertragung des Eigentums am zu bebauenden Grundstück gewährt werden. b) Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Baukosten gewährt werden, sind selbst dann kein Baugeld, wenn sie im Falle des Widerrufs der Subventionsbewilligung zurückgezahlt werden müssen.«

Normenkette:

BauFordSiG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger nehmen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) wegen rechtswidriger Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch.

II. Die Gemeinschuldnerin hatte von den Eheleuten L. den Auftrag erhalten, als Generalunternehmerin den Neubau eines Pflegeheims zu errichten. Die Kläger haben als Subunternehmer die Elektroarbeiten für die Gemeinschuldnerin ausgeführt.