OLG Hamburg - Urteil vom 22.05.2003
3 U 122/01
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 264/00

öffentlichen Ausschreibung im Baugewerbe: Verweigerung des Zuschlags wegen Nicheinhaltung des Mindeslohntarifs

OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 3 U 122/01

DRsp Nr. 2003/17156

öffentlichen Ausschreibung im Baugewerbe: Verweigerung des Zuschlags wegen Nicheinhaltung des Mindeslohntarifs

»1. Bei der öffentlichen Ausschreibung eines Hochbaus kann der Zuschlag dem Bieter wegen Unzuverlässigkeit versagt werden, wenn dieser die für allgemein verbindlich erklärten Mindestlohntarife nicht einhält. 2. Zulagen bleiben für die Einhaltung des Mindestlohnes außer Betracht.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Hochbauunternehmen mit Sitz der Hauptverwaltung in S, verlangt von der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg, einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Vergabeentscheidung bei einer Ausschreibung eines Hochbauprojektes.

Die Beklagte schrieb im Jahre 1998 das Bauhauptgewerk "Schule S.-weg 74 Erweiterung" aus. Es handelte sich dabei um eine Hochbaumaßnahme. Aus der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - VOB -", Blatt "Ergänzungen der Freien und Hansestadt Hamburg" fand sich u.a. ein Hinweis darauf, dass dem Antrag Tariftreueerklärungen entsprechend Nr. 8 des Angebotsschreibens beizufügen seien. Auf Seite 2 des zu verwendenden Angebotsschreibens heißt es unter Nr. 8: