BayObLG - Beschluß vom 04.02.1997
1Z AR 98/96
Normen:
BGB § 269 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 24388/96

Örtliche Zuständigkeit bei gesamtschuldnerische Klage der Wohnungseigentumskäufer gegen Baubetreuungsgesellschaften wegen Verletzung vertraglicher Kontrollpflichten - Erfüllungsort bei Baubetreuung mit Zwischenschaltung einer Steuerberatungs-GmbH

BayObLG, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 98/96

DRsp Nr. 1997/3360

Örtliche Zuständigkeit bei gesamtschuldnerische Klage der Wohnungseigentumskäufer gegen Baubetreuungsgesellschaften wegen Verletzung vertraglicher Kontrollpflichten - Erfüllungsort bei Baubetreuung mit Zwischenschaltung einer Steuerberatungs-GmbH

»1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die von (Wohnungseigentums-)Käufern gegen eine Steuerberatungsgesellschaft sowie gegen eine GmbH als Vertreterin der Bauträgerin gerichtete gesamtschuldnerische Schadensersatzklage wegen Verletzung vertraglicher Kontrollpflichten (Zahlung einer Kaufpreisrate an die nicht mehr solvente Bauträgerin aufgrund unrichtiger Fälligkeitsmitteilung).2. Zum Erfüllungsort bei Baubetreuung mit Zwischenschaltung einer Steuerberatungs-GmbH.«

Normenkette:

BGB § 269 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;

Gründe: