BayObLG - Beschluß vom 29.07.1997
1Z AR 45/97
Normen:
BGB § 269, § 463, § 652 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 736
Vorinstanzen:
LG München,

Örtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklage des Wohnungskäufers gegen Herstellerin der Wohnanlage und Maklerin wegen arglistiger Täuschung - Erfüllungsort beim Bauträger- und Maklervertrag ohne Untervertretung des Maklers für Hersteller

BayObLG, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 45/97

DRsp Nr. 1997/6431

Örtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklage des Wohnungskäufers gegen Herstellerin der Wohnanlage und Maklerin wegen arglistiger Täuschung - Erfüllungsort beim Bauträger- und Maklervertrag ohne Untervertretung des Maklers für Hersteller

»1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Schadensersatzklage, die der (Wohnungseigentums-)Käufer gegen die Verkäuferin und Herstellerin einer Wohnanlage sowie gegen die Maklerin als Gesamtschuldner wegen arglistiger Täuschung über die Lage des Grundstücks erhebt. 2. Zum Erfüllungsort beim Bauträger- und Maklervertrag, wenn der Makler nicht als Untervertreter oder Erfüllungsgehilfe des Herstellers tätig geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 269, § 463, § 652 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat beim Landgericht München I gegen eine in München ansässige GmbH (Beklagte zu 1) sowie gegen eine Baufirma mit Sitz in Bayreuth (Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner eine Klageschrift wegen Schadensersatzleistung in Höhe von 41 250 DM eingereicht. Darin trägt er vor, er habe gemäß notariellem Vertrag vom 8.12.1995 in einer von der Beklagten zu 2 zu errichtenden Wohnanlage in der Nähe von Potsdam, durch Vermittlung der Beklagten zu 1 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 275 000 DM erworben.